Allgemeine Geschäftsbedingungen
Verkaufs- und Lieferbedingungen
1. Geltungsbereich
1.1 Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten für alle Kauf- und Lieferverträge zwischen SWISS KRONO AG, CH6122 Menznau („SWISS KRONO“) und ihren Vertragspartnern („Käufer“). Sie regeln Rechte, Pflichten und Obliegenheiten der Vertragsparteien.
1.2 Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten ausschliesslich. Geschäftsbedingungen des Käufers oder Änderungen zu diesen Verkaufs- und Lieferbedingungen werden auch dann nicht Vertragsbestandteil, wenn SWISS KRONO nicht widerspricht. Allfällige Abweichungen von diesen AGB bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung SWISS KRONO.
1.3 Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten auch für alle künftigen Verkaufs- und Liefergeschäfte zwischen den Vertragsparteien.
2. Angebot und Vertragsschluss
2.1 Gibt der Käufer eine Bestellung auf, gilt diese als bindendes Angebot des Käufers. Der Vertrag kommt erst durch die Auftragsbestätigung (per E-Mail, Fax oder Brief) der SWISS KRONO zustande. Mündliche Angebote und Vereinbarungen binden SWISS KRONO nicht.
2.2 SWISS KRONO kann die Ware verändert herstellen, soweit das aufgrund gesetzlicher Regelungen notwendig ist und dadurch keine Verschlechterung der Qualität oder der Gebrauchstauglichkeit eintritt. 2.3 Beratungsleistungen jeglicher Art, insbesondere hinsichtlich der Geeignetheit des Kaufgegenstandes zur konkret beabsichtigten Verwendung des Käufers, sind nicht Vertragsgegenstand. Die vom Käufer gegebenenfalls mitgeteilte beabsichtigte konkrete Verwendung der Ware ist auch nicht Geschäftsgrundlage des Vertrages. Die Prüfung der Geeignetheit der Ware für die konkret beabsichtigte Verwendung ist Sache des Käufers.
3. Preise und Zahlungsbedingungen
3.1 Massgeblich sind die vereinbarten und in der Auftragsbestätigung genannten Preise, Währungen und Lieferbedingungen (INCOTERMS 2010). Alle Preise verstehen sich zuzüglich jeweils geltender gesetzlicher Mehrwertsteuer.
3.2 Verändern sich zwischen Vertragsabschluss und Lieferung Rohstoff-, Energiepreise oder sonstige preisrelevante wirtschaftliche Umstände wesentlich, ist die SWISS KRONO berechtigt, eine angemessene Preisanpassung vorzunehmen. Die Preisanpassungen werden schriftlich, mindestens vier Wochen im Voraus bekanntgegeben.
3.3 Es gelten die Zahlungsbedingungen gemäss Auftragsbestätigung. Teillieferungen sind zulässig und können gesondert in Rechnung gestellt werden.
3.4 Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen von 6 % p.a. und Mahngebühren geschuldet.
3.5 Bei Zahlungsverzug kann SWISS KRONO weitere Lieferungen an den Käufer aussetzen, auch wenn sie nicht zu demselben Verkaufs- und Liefergeschäft gehören.
3.6 Die Zahlung des vereinbarten Preises ist sicherzustellen, und zwar durch die von SWISS KRONO genutzte Warenkreditversicherung oder eine für SWISS KRONO annehmbare Garantie.
3.7 Macht der Käufer Forderungen gegen SWISS KRONO geltend, ist der Käufer zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung nur berechtigt, wenn diese Gegenforderungen rechtskräftig festgestellt wurden oder unbestritten sind.
3.8 Die Abtretung von Forderungen des Käufers gegen SWISS KRONO ist ausgeschlossen.
4. Lieferung
4.1 SWISS KRONO ist frühestens zur Lieferung der bestellten Ware verpflichtet, wenn die Zahlung des vereinbarten Preises gemäss Art. 3.6. sichergestellt ist. SWISS KRONO ist zu Teillieferungen berechtigt.
4.2 Die Versendung der Ware erfolgt gemäss den vereinbarten Lieferbedingungen (INCOTERMS 2010).
4.3 Wird die Lieferung durch einen Hinderungsgrund, der ausserhalb des Einflussbereichs der SWISS KRONO liegt, wesentlich erschwert, ist die SWISS KRONO berechtigt, die Lieferung auszusetzen oder vom Vertrag zurückzutreten.
4.4 Die bestätigten Liefertermine werden bestmöglich eingehalten. Teillieferungen oder verspätete Lieferungen berechtigen den Empfänger nicht, vom Vertrag zurückzutreten. Entsteht dem Käufer durch einen Lieferverzug Schaden, so haftet die SWISS KRONO dafür nur, wenn der Verzug auf grober Fahrlässigkeit beruht.
4.5 Der Käufer hat die Ware bei SWISS KRONO unverzüglich nach Benachrichtigung über die Abholbereitschaft zu übernehmen. Erfolgt die Übernahme nicht innerhalb von 5 Arbeitstagen seit der Abholbereitschaftsmeldung, gilt die Ware als übernommen und kann auf Kosten des Käufers öffentlich eingelagert werden. Der Käufer hat SWISS KRONO den durch den Annahmeverzug entstandenen Schaden zu ersetzen. Weitergehende Folgen des Annahmeverzuges bleiben unberührt.
4.6 Bei Transportschäden ist in jedem Fall beim Frachtführer Mitteilung zu machen und ein entsprechender Vermerk auf den Frachtpapieren anzubringen. Der Schaden ist vom Frachtführer bestätigen zu lassen.
5. Gefahrenübergang
Der Gefahrenübergang der Kaufpreiszahlung bei dem zufälligen Untergang und der zufälligen Verschlechterung der Ware erfolgt gemäss den vereinbarten Lieferbedingungen (INCOTERMS 2010).
6. Gewährleistung
6.1 Die Ware der SWISS KRONO besteht im Wesentlichen aus Holz, einem Naturprodukt. Seine naturgegebenen Eigenschaften führen zu einer Bandbreite von natürlichen Farb-, Struktur- und sonstigen Unterschieden und stellen daher keinen Mangel dar.
6.2 Unwesentliche Abweichungen von der Warenbeschreibung und Massabweichungen innerhalb der EN-Norm stellen keine Mängel dar.
6.3 Der Käufer ist nach Gefahrübergang gemäss Art. 5 verpflichtet, die Ware unverzüglich auf Mängel, einschliesslich Falschlieferungen und Mengenfehlern, zu untersuchen. Beanstandungen müssen unverzüglich, spätestens aber 5 Arbeitstage nach Eingang der Ware am Bestimmungsort schriftlich und unter substantiierter Angabe der behaupteten Vertragswidrigkeit und derer Ursache gegenüber SWISS KRONO erhoben werden. Unterlässt der Käufer die Anzeige, gilt die Ware als genehmigt. Mangelhafte Ware darf nicht verarbeitet werden. Die Mängelrüge berechtigt den Käufer nicht, Annahme der Ware oder Zahlung zu verweigern.
6.4 Mängelansprüche setzen voraus, dass der Käufer der SWISS KRONO die mangelhafte Ware zur Inspektion zur Verfügung stellt und die mangelhafte Ware bei Fälligkeit vollständig bezahlt hat. Rücksendungen sind vorgängig zwischen den Vertragsparteien abzustimmen.
6.5 Ist die Mängelrüge rechtzeitig und vertragskonform erfolgt und ist die Ware i.S. des vorliegenden Vertrages mangelhaft, ersetzt SWISS KRONO die mangelhafte Ware kostenlos durch Lieferung vertragsgemässer Ware innert einer angemessenen Frist. Weitergehende Ansprüche des Käufers (Mangelfolgeschaden), wie insbesondere auf Ersatz von Arbeit, Material oder entgangenen Gewinn, Schaden Dritter sind ebenso wie die Aufhebung des Vertrags oder die Herabsetzung des Kaufpreises durch den Käufer ausgeschlossen.
6.6 Die Gewährleistungsfrist beträgt maximal 24 Monate ab Gefahrenübergang gemäss Art. 5.
6.7 Ab Beginn der Bearbeitung, Verarbeitung, Veränderung oder bei unsachgemässer Lagerung bzw. Behandlung der von SWISS KRONO gelieferten Ware verwirken jegliche Ansprüche des Käufers aus Mängelgewährleistung.
7. Rücktritt
7.1 SWISS KRONO kann vom Vertrag zurücktreten, wenn der Käufer trotz Nachfristsetzung seine Mitwirkungspflichten nicht erfüllt oder wenn die Leistungserbringung durch SWISS KRONO aufgrund von SWISS KRONO nicht zu vertretenden, nicht vorhersehbaren oder dauerhaft nicht zu überwindenden Leistungshindernisse, welche durch zumutbare Aufwendungen nicht abgestellt werden können, unmöglich geworden ist.
7.2 SWISS KRONO kann vom Vertrag zurücktreten, wenn die Zahlung des vereinbarten Preises bis zum vereinbarten Liefertermin nicht gemäss Artikel 3.6. sichergestellt ist.
7.3 Tritt SWISS KRONO vom Vertrag zurück, kann der Käufer daraus – mit Ausnahme der Rückforderung für diesen Vertrag geleisteter Zahlungen – keine weiteren Rechte gegen SWISS KRONO herleiten.
8. Haftung
SWISS KRONO haftet bei Sach- und Vermögensschäden nur bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Haftung ist begrenzt auf den vertragstypischen und bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden. Die Haftungsbegrenzung gilt entsprechend für Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den Käufer.
9. Eigentumsvorbehalt
SWISS KRONO behält sich das Eigentum an den von ihr verkauften Waren vor bis zum Eingang sämtlicher Zahlungen aus dem Vertrag.
10. Teilnichtigkeit und Schrifterfordernis
10.1 Sind oder werden einzelne Regelungen des Vertragsverhältnisses unwirksam, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Regelungen nicht berührt. Die Vertragspartner sind verpflichtet, eine neue Regelung zu treffen, die dem mit der unwirksamen Regelung verfolgten Zweck am nächsten kommt.
10.2 Mündliche Nebenabreden zum Vertragsverhältnis wurden nicht getroffen. Jede Änderung bedarf der Schriftform. Das gilt auch für die Änderung des Schriftformerfordernisses selbst. Das Schriftformerfordernis gilt auch für Erklärungen mit Gestaltungswirkung, insbesondere den Rücktritt, sowie für Fristansetzungen.
11. DATENSCHUTZ
11.1 Die Parteien vereinbaren bestimmte personenbezogenen Daten (Daten, die eine der Parteien von der anderen Partei erhalten hat: „Ausgetauschte Daten“) gemäß Artikel 6 (1) b) der EU Datenschutz-Grundverordnung („DSGVO“) nur zu den Zwecken der Erfüllung dieses Vertrags („Zulässiger Zweck“) auszutauschen. Besondere Kategorien personenbezogener Daten (sensible Daten) werden nicht übertragen und verarbeitet. Die Partei, die von der anderen Partei ausgetauschte Daten empfängt, wird hier als „Datenempfänger“ und die Partei, die an den Datenempfänger ausgetauschte Daten überträgt, wird hier als „Datengeber“ bezeichnet. Einzelheiten zu den ausgetauschten Daten: (a) Kategorien betroffener Personen: • Personen, die bei beiden Parteien an der Erfüllung des Vertrags beteiligt sind oder bei Dritten an der Erfüllung des Vertrags beteiligt sind (b) Kategorien ausgetauschter Daten • Kontaktinformationen, wie Name, Position, Ort, Telefonnummer und weitere Kommunikationskanaldaten • Besondere Datenkategorien werden nicht übertragen und verarbeitet.
11.2 Der Datenempfänger verarbeitet ausgetauschte Daten immer fachgerecht in Übereinstimmung mit dem geltenden Recht und diesem Vertrag, mit der gebotenen Professionalität und Sorgfalt und ergreift dabei die geeigneten, technischen und organisatorischen Datensicherheitsstandards und setzt diese um.
11.3 Jegliche Offenlegung oder Übertragung von ausgetauschten Daten durch den Datenempfänger an Dritte ist nur zulässig, wenn dies für den zulässigen Zweck notwendig ist und hat dem geltenden Recht und insbesondere den Artikeln 25, 26 der DSGVO zu entsprechen.
11.4 Sofern nach geltendem Recht erforderlich informiert jede Parte betroffene Personen über die vertraglich vereinbarte, gemeinsame Nutzung ausgetauschter Daten. Der Datenempfänger meldet gemäß geltendem Recht zur Verarbeitung ausgetauschter Daten dem Datengeber sofort jegliche Anträge, Einwände oder andere Anfragen von betroffenen Personen, („Anträge Betroffener Personen“) aus denen für den Datengeber rechtliche Verpflichtungen und Haftbarkeit erwachsen könnten oder die berechtigten Interessen des Datengebers anderweitig betroffen sein könnten.
11.5 Im Falle einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten (Artikel 33 DSGVO) oder bei Rechtsstreitigkeiten mit betroffenen Personen oder geltend gemachten Ansprüchen von betroffenen Personen, Aufsichtsbehörden oder anderen Dritten, werden die Parteien sich sofort gegenseitig in Kenntnis setzen und informieren, sofern dieses Ereignis die Verarbeitung ausgetauschter Daten betrifft und daraus rechtliche Verpflichtungen oder Haftbarkeit der anderen Partei erwachsen könnte oder die berechtigten Interessen der anderen Partei betroffen sein könnten. Die Parteien stimmen sich in vertretbarem Umfang miteinander ab und unterstützen sich gegenseitig im Hinblick auf solche Ereignisse.
11.6 Der Datenempfänger löscht die ausgetauschten Daten unverzüglich sobald sie zum zulässigen Zweck nicht mehr benötigt werden, es sei denn der Datenempfänger ist dazu verpflichtet oder rechtlich nach geltendem Recht dazu berechtigt, die Verarbeitung der ausgetauschten Daten fortzuführen.
11.7 Unsere Datenschutzerklärung finden Sie auf unserer Webseite unter https://www.swisskrono.com/ch-de/datenschutz-kunden-lieferanten/#/ .
12. Erfüllungsort, Gerichtsstand und Rechtswahl
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist für beide Parteien Menznau, Schweiz. Das anwendbare Recht ist das schweizerische Recht. Die Anwendung des UN-Kaufrechts (CISG) ist ausgeschlossen.
Schweiz, Menznau, Juni 2021